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1. Gegenstand des Vertrages

Der Vertrag umfasst das Service (Reparatur des Gerätes, Ersatzteile, Arbeitszeit und Wegzeit, sowie keine Interventionspauschale vereinbart) sowie die Lieferung von Verbrauchsmaterial (Toner, Developer, Trommel) wobei diese Lieferung einerseits bei Telefaxgeräten ausgeschlossen ist und anderseits nicht den jeweiligen Papierbedarf umfasst.

Die Installation von Farbeinheiten sowie das Nachfüllen von farbigem Developer ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und wird dem Kunden extra verrechnet. Das monatliche Serviceentgelt ist jeweils im Voraus fällig. Die Bezahlung durch den Kunden hat Innerhalt von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei verspäteter Zahlung schuldet der Kunde BECK-OFFICE Verzugszinsen in der doppelten Höhe des jeweiligen Diskontsatzes der Österreichischen Nationalbank sowie den Ersatz von Mahnspesen und der Kosten außergerichtlicher Anspruchsverfahren.

2. Benützung des Gerätes

Der Kunde wird zwei Personen seines Vertrauens als für das Gerät verantwortlich nennen, soweit dies für das betreffende Gerät noch nicht geschehen ist. Diese Personen werden von BECK-OFFICE kostenlos eingeschult, sofern nicht ausdrücklich ein Betrag für die Einschulung vereinbart wurde. Der Kunde verpflichtet sich, dass die Bedienungskräfte die Anweisungen der Bedienungsanleitung sorgfältig einhalten. Wird durch einen Wechsel der Bedienungskräfte eine weitere Einschulung nötig, so führt sie BECK-OFFICE auf Kosten des Kunden gemäß der jeweils gültigen BECK-OFFICE-Preisliste durch. Die Instandhaltung durch BECK-OFFICE umfasst nicht die Erbringung jener Leistungen, die zur Verantwortlichkeit der Bedienungskräfte gehören. BECK-OFFICE behält sich das Recht vor, dem Kunden all jene Leistungen zu verrechnen, die wegen Nichteinhaltung der Bedienungsanleitung notwendig werden.

3. Preise und Zahlungskonditionen

3.1. Alle Preise dieses Vertrages sind Nettopreise ohne jeden Abzug, dazu kommt die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer. Werden auf dem Gerät Farbkopien erstellt, so ist das Farbverbrauchsmaterial im All-in-Preis (= Pauschale sowie Preis für jene Kopien, die über der Pauschale zugrundeliegende Kopien Anzahl hinausgehen) bis zu einem Farbanteil von 5% am Gesamtkopiervolumen erhalten. Darüber hinaus muss das Farbverbrauchsmaterial liefert BECK-OFFICE zu den jeweils gültigen Preislisten und Konditionen BECK-OFFICEs. Der Kunde haftet für Schäden, die durch Verwendung fremden Verbrauchsmaterials (inkl. Farbverbrauchsmaterial) entstehen und trägt Insbesondere hierdurch verursachte Wartungs- und Reparaturkosten.

3.2. BECK-OFFICE behält sich das Recht vor, die Preise nach vorheriger Verständigung des Kunden, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Monatsersten zu ändern. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zum Stichtag der beabsichtigten Änderung mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer einmonatigen Frist vorzeitig aufzulösen. Wird vom dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, gelten für das Vertragsverhältnis ab dem Stichtag die geänderten Preise.

3.3. Der Kunde erklärt sich jedoch damit einverstanden, dass die vereinbarten Preise entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1988 wertgesichert sind. Wird der Verbraucherpreisindex Basis 1988 =100 nicht mehr veröffentlicht, so tritt der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt publizierten Nachfolgeindex an dessen Stelle. Der Kunde hat im Falle von Indexänderungsbedingten Preiserhöhungen kein Recht, den Vertrag vorzeitig aufzulösen.

3.4. Bei einem Wechsel des Installationsortes Gerätes (vgl. Punkt VI. 1.2) ist BECK-OFFICE berechtigt, den All-in-Preis zu erhöhen, wenn durch den Wechsel zusätzliche Kosten entstehen. Im Falle einer derartigen Preiserhöhung ist der Kunde nicht berechtigt, das Vertragsverhältnis vorzeitig aufzulösen.

3.5. Das Pauschale für die bezeichnete Kopien Zahl wird viermal jährlich im Voraus. Der Preis für darüberhinausgehende Kopien viermal jährlich im Nachhinein fakturiert. Alle Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis sind prompt netto Kassa nach Fakturenerhalt fällig. Bei Zahlungsverzug können dem Kunden 5% Verzugszinsen über der jeweiligen Nationalbankkarte verrechnet werden. BECK-OFFICE kann auch, ohne vom Recht der vorzeitigen Vertragsauflösung gemäß Punkt VIII. Gebrauch machen, dem Kunden Reparatur- und Wartungsleitungen sowie Verbrauchsmateriallieferungen verweigern, solange Außenstände aus dem Vertrag bestehen, wenn die zugrundeliegenden Forderungen BECK-OFFICEs seit mindestens zwei Monaten fällig sind.

4. Vertragsdauer

4.1. Dieses Vertragsverhältnis beginnt bei:

– einem neu aufzustellenden Gerät mit dem Tag der betriebsfertigen Installation.

– Einem bereits aufgestellten Gerät mit dem Ablesen des Zählerstandes durch BECK-OFFICE

4.2. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit Abgeschlossen, Er kann jeweils nach Ablauf eines Jahres ab Vertragsbeginn unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist von einer der beiden Parteien mit Eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Der Kunde verzichtet auf das Kündigungsrecht für ersten drei Jahre. Ist der Kunde jedoch ein Leasingnehmer (Mieter) eines BECK-OFFICE -Gerätes, so kann er den All-in-Service-Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erstmalig zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit des Leasingvertrages (Mietvertrag) mit eingeschriebenem Brief kündigen, sollte die Mindestlaufzeit drei Jahre überschreiten.

5. Kopien Abrechnung

Um BECK-OFFICE eine ordnungsgemäße Rechnungslegung zu ermöglichen, verpflichtet sich der Kunde, die Zählerstandkarte bis spätestens zum sechsten des jeweiligen Folgemonats, ausgefüllt und frei an BECK-OFFICE einzusenden. Wird keine Zählerstandkarte an BECK-OFFCE eingesandt, so ist BECK-OFFICE berechtigt, die Kopien Anzahl gemäß der in den Vorperioden gemeldet Kopien zu schätzen. Eine fortgesetzte Nichteinsendung der Zählerstandkarte berechtigt BECK-OFFICE zu einer Zählerstandserhebung, welche separat nach Aufwand in Rechnung berechnet wird. Die monatliche Kopien Pauschale ist als Mindestverrechnung zu verstehen. Werden im Abrechnungszeitraum weniger Kopien erstellt als in der monatlichen Kopien Pauschale inkludierten, so wird trotzdem die höhere Anzahl der Kopien der monatlichen Kopien Pauschale verrechnet. Bei mehr Kopien als die Kopien Pauschale werden die tatsächlichen Kopien verrechnet.

6. Pflichten des Kunden

6.1. Der Kunde verpflichtet sich

6.2. Das Gerät sorgfältig zu behandeln, im Falle einer Lieferung des Geräts durch BECK-OFFICE gemäß der dem Kunden zusammen mit dem Gerät übergebener Bedienungsanleitung BECK-OFFICEs

6.3. Einen Wechsel des Installationsortes des Gerätes nur nach vorheriger Verständigung von BECK-OFFICE durchzuführen bzw. vornehmen zu lassen, sodass BECK-OFFICE gegebenenfalls gegen separate Verrechnung, technische Sicherungsmaßnahmen treffen kann.

6.4. BECK-OFFICE zu den üblichen Geschäftszeiten Zugang zum Gerät zu ermöglichen.

6.5. Die von BECK-OFFICE gelieferten Verbrauchsmaterialien (inkl. Farbverbrauchsmaterialien) und von Rechten Dritter freizuhalten und nur vertragsmäßig zu verwenden.

6.6. Keine Eingriffe, Veränderungen, Anschaltungen, Lockerung oder Wegnahme von Teilen etc.. Am Gerät vorzunehmen oder durch nicht von BECK-OFFICE beauftragte Personen zu dulden.

6.7. Nur von BECK-OFFICE gelieferte Verbrauchsmaterialien (inkl. Farbverbrauchsmaterialien) und von BECK-OFFICE empfohlenes Kopierpapier zu verwenden.

6.8. Der Kunde haftet BECK-OFFICE für jeden durch Verletzung dieser Verpflichtungen verursachte Schaden.

7. Pflichten von BECK-OFFICE

BECK-OFFICE verpflichtet sich in Frist nach Defektmeldung durch den Kunden die Wartung (Reparatur) des Gerätes und den Austausch von Ersatzteilen vorzunehmen, die für das Funktionieren des Gerätes notwendig sind und die für den Druckvorgang notwendigen Verbrauchsmaterialien liefern. Alle austauschten Bestandteile werden Eigentum von BECK-OFFICE. Testkopien des BECK-OFFICE Technikers werden nicht verrechnet, wenn sie auf Zählerstandkarte ordnungsgemäß ausgewiesen werden.

8. Vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund

BECK-OFFICE kann das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn der Kunde:

– Mit Zahlungen an BECK-OFFICE mindestens zwei Monate nach Fälligkeit der Rechnung in Rückstand gerät.

– Sonstige Vertragspflichten verletzt und, sollte eine Beseitigung der Verletzungsfolgen möglich sein, einer entsprechenden schriftlichen Mahnung BECK-OFFICEs 14 Tage lang keine Folge leisten.

Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses (außer einer Auflösung gemäß Punkt III/2) ist BECK-OFFICE berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz In der Höhe des dreifachen Pauschalen in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches durch BECK-OFFICE wird dadurch nicht ausgeschlossen.

9. Haftung

BECK-OFFICE haftet nicht für Schäden, die durch eine eventuelle Betriebsunterbrechung entstehen. Es erfolgt keine Vergütung aufgewendeter Verbrauchsmaterialien (inkl. Farbverbrauchsmaterialien und Papier) des Kunden. Die Behebung von Schäden aufgrund höherer Gewalt, wie z.B. Diebstahl, Blitz, Feuer, Wasser, Erdbeben und ähnlichen Ursachen, gehören nicht zu den Im Rahmen dieses Vertrages von BECK-OFFICE zu erbringenden Leistungen. Soweit der Kunde, sein Personal oder sonstige für ihn handelnde Personen durch nicht der Bedienungsanleitung entsprechende Eingriffe bzw. unsachgemäße Bedienung Schäden verursachen, ist deren Behebung durch den Kunden separat zu bezahlen. Der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter auch aus dem Titel der Produkthaftung gegen den Kunden auf jeden Fall ausgeschlossen. Für Schäden, die aus unsachgemäßer Handhabung des Mietgegenstandes durch den Kunden oder durch Dritte entstehenden (z.B. bei Nichteinhaltung von Bedienungsanleitung und Serviceanleitungen) haftet der Kunde und er hat BECK-OFFICE den gesamten verursachten Schaden zu ersetzen.

10. Sonstiges 

Arbeitsleistungen, die BECK-OFFICE auf Wunsch des Kunden außerhalb BECK-OFFICE-Arbeitszeit durchführt, werden zu den zum Zeitpunkt der Leistung geltenden Preislisten und Konditionen BECK-OFFICEs berechnen. Auf Wunsch des Kunden ist BECK-OFFICE berechtigt einen technischen Bereitschaftsdienst für Zeiten Außerhalb von BECK-OFFICE -Arbeitszeit gegen separate Verrechnung einzurichten, wobei es mindestens fünf Arbeitstage vorher anzumelden ist.

11. Schlussbestimmungen  

11.1. Jede Änderung oder Ergänzung dieses All-in-Service-Vertrages bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Es gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Vertrages. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Etwaige Vertragsbedienungen des Kunden finden keine Anwendung.

11.2. Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen und Mitteilungen des Kunden sind nur dann von rechtlichen Wirkung, wenn sie schriftlich und eingeschrieben an BECK-OFFICE erfolgen.

11.3. Etwaige Kosten der Vertragserrichtung trägt der Kunde.

11.4. Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtstand für sämtliche in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtstreitigkeiten in Neusiedl am See.

11.5. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.

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